Inhalte der Kundenschutzverordnung im Bereich der Telekommunikation

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Schon im Paragrafen 2 stellt die Telekommunikations Kundenschutzverordnung klar, dass kein Kunde gegenüber dem anderen benachteiligt werden darf, sondern dass die Leistungen allen Kunden zu gleichen Konditionen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die einzige Ausnahme, die eingeräumt wird, sind grundsätzlich verschiedene Bedingungen für die Inanspruchnahme der Leistungen.

Auch die sogenannte Entbündelung nimmt in der Telekommunikations Kundenschutzverordnung einen wichtigen Stellenwert ein. Dadurch sind die Anbieter gezwungen, Fremdleistungen in den Rechnungen auch als solche auszuweisen und sie entsprechend der mit dem Drittanbieter vereinbarten Konditionen abzurechnen. Das greift bereits in den Beschreibungen der angebotenen Leistungen, bei denen von Dritten erbrachte Dienstleistungen ebenfalls gesondert aufzuführen sind. Das typische Beispiel dafür sind Anrufe, die man im Pre Select Verfahren über günstigere Anbieter führt.

Die Telekommunikations Kundenschutzverordnung machte den Weg frei für die Nutzung öffentlicher Netze für Drittanbieter, denn hier wird eindeutig gefordert, dass niemand an marktbeherrschende Anbieter auf eine Weise und für eine Frist gebunden werden kann, bei der das Kundeninteresse ungebührlich in den Hintergrund tritt.

Auch macht das Gesetz sehr eindeutig klar, dass eine Einschränkung der sogenannten Universaldienstleistungen nur unter klar definierten Bedingungen erfolgen darf. Eine dieser Voraussetzung ist die Stabilität des Netzbetriebs. Ist die Sicherheit gefährdet, sind kurzfristige Einschränkungen rechtlich akzeptabel. Das gilt auch, wenn durch die durchgängige Aufrechterhaltung des Betriebs der Schutz der Kundendaten gefährdet wäre oder die bereitgestellten Dienste sich technisch nicht unter einen Hut bringen lassen. Ein weiterer Grund für eine vorübergehende Unterbrechung kann die Gefahr eines kompletten Netzzusammenbruchs sein.

Die Telekommunikations Kundenschutzverordnung sieht auch vor, dass der Netzbetreiber seine Kunden über die Unterbrechungen vorher in Kenntnis setzen muss. Das gilt vor allem für die Kunden, die auf einen ununterbrochenen Betrieb angewiesen sind wie das zum Beispiel bei Standleitungen für den Lottoverkauf oder die EC-Kartenzahlung der Fall ist. Von der Informationspflicht sind sie entbunden, wenn sie aus objektiven sachlichen oder technischen Gründen nicht durchgeführt werden kann oder sie die Reparatur unnötig verzögern würde.

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