Schon im Paragrafen 2 stellt die Telekommunikations Kundenschutzverordnung klar, dass kein Kunde gegenüber dem anderen benachteiligt werden darf, sondern dass die Leistungen allen Kunden zu gleichen Konditionen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die einzige Ausnahme, die eingeräumt wird, sind grundsätzlich verschiedene Bedingungen für die Inanspruchnahme der Leistungen. Auch die sogenannte Entbündelung nimmt in der Telekommunikations [...]

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